AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  3. Übertretung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

  1. Die Preise des Kaufgegenstandes verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb 4 Monaten gilt in jedem Falle der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

III. Zahlung/Zahlungsverzug

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn
    a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
    b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, ehe er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
  3. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  4. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI, Ziffer 2 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

IV. Lieferung und Lieferungsverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann binnen 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.
  4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt Lieferungsverzug nicht ein.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20km zu halten.
  3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
  4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  6. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann der Verkäufer über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
  7. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferuzngen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder ein Vertragspartner der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
  4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehemerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht anders vereinbart - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.
  6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von dem Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 1 Jahr gerechnet ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.
  2. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit entsprechend der jeweiligen Gewährleitungsbestimmung des Herstellers.
  3. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller/-importeur zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer von Nutzfahrzeugen wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen zunächst an den Reifenhersteller/-importeur oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
  4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
  5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungspflichten nicht berührt.
  6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
    - der Käufer einen Fehler nicht angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
    - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
    - der Kaufgegenstand zuvor in einem von dem Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
    - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer von dem Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
    - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
  9. Der Käufer hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Im Einzelnen gilt folgendes:
    a) Der Käufer kann die Ansprüche bei uns geltend machen. Der Kaufgegenstand ist uns zur Begutachtung bzw. zur Reparatur zu ・erlassen, ohne Berechnung etwaiger Transport- oder Überführungskosten (eingeschlossen Ausfallkosten), es sei denn, im Kaufvertrag wurden solche ausdrücklich vereinbart.
    b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des
    Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
  10. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung uns schriftlich anzuzeigen.

VIII. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
  2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
  3. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzugeben oder von dem Verkäufer aufnehemen zu lassen.
  5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers oder dessen Niederlassungen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers oder dessen Niederlassungen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Nach oben

# cookie bar - begin